Das bedeutet die EU-Gebäuderichtlinie für Eigentümer

Das bedeutet die EU-Gebäuderichtlinie für Eigentümer

Sengende Hitze im Wechsel mit sintflutartigen Niederschlägen: Dieser Sommer hat nachdrücklich gezeigt, wie sehr das Klima bereits aus dem Takt geraten ist. Weitere Schädigungen müssen dringend verhindert werden. Die EU hat dazu auch den Immobiliensektor in den Fokus genommen und in ihrer novellierten Gebäuderichtlinie festgelegt, dass bis 2050 alle Gebäude in der EU klimaneutral sein sollen. Ein ambitioniertes Vorhaben, dass die Eigentümer in die Pflicht nimmt.

Dabei ist die EU-Gebäuderichtlinie keineswegs neu, es gibt sie bereits seit 2002. Wirklich neu ist die Anpassung der Regelungen in 2023 – mit dem erklärten Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Dazu sollen zwei wesentliche Maßnahmen beitragen: erstens die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und zweitens die Deckung des verbleibenden Energiebedarfs durch erneuerbare Energien.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Eigentümer?

Während die bisherige Gesetzesversion nur Vorgaben für Neubauten beinhaltete, umfasst die Neuregelung nun auch Energieeffizienz und erneuerbare Energien von Bestandsimmobilien. In Deutschland sind mehr als ein Drittel aller Ein- und Zweifamilienhäuser weitestgehend unsaniert und befinden sich in den schlechtesten Energieeffizienzklassen G und H. Nach dem EU-Willen sollen Wohngebäude bis 2030 mindestens die Klasse E und bis 2033 mindestens die Klasse D erreichen. Betroffen sind in Deutschland demnach mindestens sieben Millionen Eigenheime. Besitzer von Gebäuden mit schlechter Energiebilanz müssen in den nächsten Jahren konsequent nachrüsten.

Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden sollten, steht bereits zumeist auf dem Energieausweis. Auf Seite vier finden sich kurze Empfehlungen, wie das Gebäude möglichst kostengünstig energetisch verbessert werden kann. Besser ist es jedoch in jedem Fall, einen kompetenten Energieberater hinzuziehen, der konkrete Arbeiten zur Wärmedämmung von Dach, Außenwänden und Kellerdecke, zur Isolierung der Leitungen oder zum Austausch von Fenstern vorschlagen kann.

Wichtig: Ab 2028 sollen alle Neubauten als Nullemissionsgebäude realisiert werden und müssen damit nicht nur die hohen Anforderungen an die Energieeffizienz, sondern auch an die klimaneutrale Energieversorgung erfüllen. Für den Neubau öffentlicher oder öffentlich genutzter Gebäude gilt diese Regelung bereits ab 2026.

Forcierte Installation von Solaranlagen

Die neue EU-Gebäuderichtline sieht zudem eine stärkere Nutzung der Solarenergie vor. Die Installation einer Solaranlage soll verpflichtend sein, wenn dies im Einzelfall technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei gelten die folgenden Fristen:

- bis Ende 2026 für bestehende öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude,

- bis Ende 2028 für neue Wohngebäude und überdachte Parkplätze,

- bis Ende 2032 für Bestandsgebäude mit größerem Renovierungsbedarf.

Ausnahmereglungen gelten für Denkmalschutzimmobilien

Ausgenommen von den genannten Regelungen sind denkmalgeschützte Immobilien sowie unter Schutz stehende Objekt mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert. Technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude, Kirchen und Gotteshäuser sind ebenfalls nicht betroffen. Den einzelnen Mitgliedsstaaten steht es zudem frei, Sozialwohnungen, bei denen die Kosten der Umsetzung zu Mieterhöhungen führen würden, auszuschließen. Den nicht unerheblichen, finanziellen Aufwand, der privaten Immobilienbesitzern ins Haus steht, will der Bund mit Zuschüssen, Förderungen und zinsgünstigen Krediten abfedern.

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