Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist eine Art verbindlicher Reservierung im Grundbuch, die den Käufer einer Immobilie rechtlich absichert – und zwar so lange, bis er endgültig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie wird durch einen Notar veranlasst und gibt dem Käufer die Garantie, dass der Verkäufer die entsprechende Immobilie nicht noch weiteren Interessenten anbieten oder sie beleihen kann.
Inhaltsverzeichnis
Wann wird eine Auflassungsvormerkung veranlasst?
Die Auflassungsvormerkung wird unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch Verkäufer und Käufer auf den Weg gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sind sich beide Parteien über den Kauf an sich und über die Höhe des Kaufpreises einig. Allerdings vergehen bis zur endgültigen Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch in aller Regel noch Wochen, gelegentlich auch Monate. Die Finanzierung muss auf den Weg gebracht, die Kreditsumme ausgezahlt und der Kaufpreis an den Verkäufer entrichtet werden. Erst wenn diese Dinge erledigt sind, beantragt der Notar den Grundbucheintrag – dessen finale Ausführung wiederum noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Während dieser gesamten Dauer bewahrt die Auflassungsvormerkung den Käufer vor bösen Überraschungen – der Eintrag einer solchen Reservierung ist nämlich innerhalb von ein paar Tagen möglich.
Welche Rechte sichert die Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung basiert auf § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie schützt den Käufer bis zur finalen Umschreibung. Insbesondere verhindert sie, dass der Verkäufer beispielsweise zur Finanzierung einer anderen Immobilie eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lässt oder die Immobilie an einen anderen Käufer verkauft, der vielleicht mehr bietet.
Die Auflassungsvormerkung kommt darüber hinaus bei einer etwaigen Insolvenz des Verkäufers zum Tragen. Wird zum Beispiel ein Bauträger zahlungsunfähig, so verwehrt die Auflassungsvormerkung den Gläubigern den Zugriff auf die Immobilie.
Was kostet eine Auflassungsvormerkung?
Die Kosten der Auflassungsvormerkung bemessen sich am Kaufpreis der Immobilie. Das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht hierfür den Satz einer halben Gebühr, das meint 0,5 Prozent vom Kaufpreis der Immobilie, vor. Die Kosten der Auflassungsvormerkung gelten als Teil der Kaufnebenkosten und sind von Käufer zu entrichten.
Wann erlischt die Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung erlischt in dem Moment, in dem der neue Eigentümer als solcher im Grundbuch vermerkt wird.