Erbschein
Der Erbschein ist ein gerichtliches Dokument, das Aufschluss darüber gibt, wer Erbe einer bestimmten Person geworden ist. Er wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt. Mit dem Erbschein können sich die Erben anschließend im Rechts- und Geschäftsverkehr als solche ausweisen, beispielsweise gegenüber Banken und Versicherungen, vor allem aber auch gegenüber dem Grundbuchamt, falls eine Immobilie vererbt worden ist.
In Fällen, in denen der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag erstellt hat, ist ein Erbschein oft entbehrlich – da diese Dokumente ihn dann ersetzen.
Inhaltsverzeichnis
Unterschiedliche Arten von Erbschein
Es gibt verschiedene Arten von Erbschein. So wird die alleinige Erbschaft entsprechend durch einen Alleinerbschein nachgewiesen. Wenn es mehr als einen Erben gibt, wird zumeist ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, in dem die Namen aller Erben und die Höhe ihrer Erbteile dokumentiert sind. Jeder Erbe kann aber auch einen Teilerbschein beantragen. In diesem sind dann lediglich Angaben zu seinem Erbteil enthalten.
Wo wird der Erbschein beantragt?
Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Eine persönliche Beantragung ist nicht erforderlich, der Erbschein kann auch durch einen Rechtsanwalt oder Notar, den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beantragt werden. Benötigt werden die folgenden Dokumente:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Erblassers in beglaubigter Kopie
- das Familienstammbuch oder vergleichbare Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaft
- das Testament oder der Erbvertrag
- gegebenenfalls Sterbeurkunden weiterer Erben
- eidesstattliche Versicherung, dass kein Prozess zur Erbschaft anhängig ist
Kosten des Erbscheins
Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach der Höhe des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Die exakten Kosten können mithilfe der Gebührentabellen errechnet werden, die als Anlagen dem GNotKG beigefügt sind. Zu beachten ist jedoch, dass eventuell zusätzliche Kosten für zum Beispiel eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren anfallen können.