Geldwäschegesetz
Unter Geldwäsche wird allgemein das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (beispielsweise aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf verstanden – mit dem Ziel, deren wahre Herkunft zu verschleiern. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Geldwäschegesetz (GwG), bekämpft diese Einschleusung in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus.
Das Geldwäschegesetz wird fortlaufend aktualisiert (zuletzt im Juni 2021) und weist bestimmten Unternehmen und Personen, den sogenannten „Verpflichteten“ (§ 2 GwG), besondere Aufgaben zu, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen transparent und überprüfbar zu halten. Auf diesem Wege sollen die „Verpflichteten“ Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern, respektive zu deren Aufdeckung beitragen.
Das GwG richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken, Finanzierungsvermittler und Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb dieses Geschäftsbereichs. Dazu gehören unter anderem:
- Güterhändler, auch Strom- und Wasserversorger,
- Versicherungsvermittler, sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln,
- Rechtsanwälte,
- Immobilienmakler,
- Spielbanken,
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet.
Bei Verdacht auf Geldwäsche, müssen die „Verpflichteten“ diesen den zuständigen Behörden melden. Bei Verstößen gegen die Pflichten des GwG sind Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro möglich. Im Wiederholungsfall kann sogar die Ausübung des Gewerbes untersagt und die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden veranlasst werden.