Pflichtteil
Der Pflichtteil sichert im deutschen Erbrecht nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass einer verstorbenen Person zu. Kinder, Ehe- und Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung des Erblassers, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag, vom Erbe ausgeschlossen wurden. Geschwister sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages ausgerichtet. Das meint: Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Gegenständen aus der Erbschaft verlangen.
Wird ein gesetzlicher Erbe durch ein Testament oder ähnliches nur mit einem Erbe bedacht, das weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbes ausmacht, so steht ihm ein Zusatzpflichtteil zu, der ebenfalls von den Erben durch die Zahlung einer Geldsumme erfüllt werden muss.