Verkauf Erbengemeinschaft

Verkauf aus Erbengemeinschaft künftig steuerfrei

Dieses Urteil wird Immobilienerben freuen: Wer eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft verkauft, muss künftig keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er ändert damit seine bisherige Rechtsprechung und schiebt auch der gängigen Praxis der Finanzverwaltungen einen Riegel vor. Unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 wurde die Entscheidung der höchsten Finanzrichter nun veröffentlicht.

Erbengemeinschaften bergen per se reichlich Konfliktpotential und nicht selten erschweren Unstimmigkeiten und Streitereien eine gütliche Einigung darüber, wie am besten mit einer ererbten Immobilie zu verfahren sei. Der Bundesfinanzhof hat nun einige Steine aus dem Weg geräumt, die einen klassischen Verkauf bislang behinderten.

Der Hintergrund des Urteils

Folgender Streitfall gab den Anlass für die geänderte Rechtsprechung: Der Kläger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft, die mehrere Immobilien geerbt hatte. Der Mann kaufte die Anteile der Miterben auf und veräußerte anschließend die Immobilien.

Das Finanzamt sah darin ein privates Veräußerungsgeschäft, landläufig auch Spekulationsgeschäft genannt, und besteuerte den Verkauf gemäß Einkommenssteuergesetz, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilien weniger als zehn Jahre – im konkreten Fall nur wenige Monate – lagen. Das Finanzgericht München folgte der Entscheidung des Finanzamtes – mit der Folge, dass der Steuerpflichtige Revision beim Bundesfinanzhof einlegte.

Keine Anschaffung im klassischen Sinn

Der oberste Gerichtshof gab dem Verkäufer schließlich recht – mit der Begründung: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass die veräußerte Immobilie zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei nicht der Fall, wenn Vermögensanteile aus einer Erbengemeinschaft übernommen würden. Das Gericht betonte, dass eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft vergleichbar sei. Personengesellschaften unterlägen anderen steuerlichen Regeln.

Allgemeinwirkung steht noch aus

Eine Allgemeinwirkung entfaltet das Urteil aktuell noch nicht. Prinzipiell kann das Bundesfinanzministerium die Entscheidung der Bundesrichter noch durch einen Nichtanwendungserlass aushebeln. Geschieht dies nicht, so wird das Urteil im nächsten Bundessteuerblatt veröffentlicht und die Finanzverwaltung wird es künftig auch bei anderen, vergleichbaren Fällen anwenden (müssen).

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Foto: © nmann77/AdobeStock

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