Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist in Deutschland ein Dokument, das bestätigt, dass eine Wohnung oder sonstige Räume in einem Gebäude in sich abgeschlossen sind. Sie ist daher eine elementare Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Einheit. Ganz praktisch wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt, wenn beispielsweise ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt werden soll – mit der Absicht diese anschließend zu veräußern.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in aller Regel durch die Baubehörde ausgestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz WEG gelten Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume als abgeschlossen, wenn sie
- baulich, also durch Wände und Decken, gänzlich von anderen Wohnungen und Räumen abgetrennt sind,
- einen gesonderten, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder auch von einem Vorraum aus haben. Dieser Zugang darf weder über anderes Sondereigentum noch über Nachbargrundstücke führen.
Die Abgeschlossenheit einer Wohnung beinhaltet im Sinne der Verwaltungsvorschriften allerdings nicht nur die dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit, sondern zudem die Eignung zum Führen eines Haushalts. Das bedeutet: Es muss Bad, WC, Küche, Wasser- und Abwasserversorgung geben.
Für den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitserklärung werden neben dem eigentlichen Antrag die folgenden Unterlagen benötigt:
- ein Grundbuchauszug als Nachweis des Eigentums,
- ein Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- die Wohn- und Nutzflächenberechnung,
- der Aufteilungsplan.
Insbesondere der Aufteilungsplan ist ein unverzichtbares Dokument, da in ihm alle Wohneinheiten mit detailgetreuen Grundrissen enthalten sind – ebenso wie Abstellräume und Gebäudeteile, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Aufteilungsplan wird gewöhnlich vom Architekten des Gebäudes erstellt, er kann aber auch von einem öffentlich bestellten und anerkannten Sachverständigen oder von der Baubehörde selbst angefertigt werden. Im zweiten Fall steigen entsprechend die Kosten für die Abgeschlossenheitsbescheinigung: Sie liegen je nach Gebührenordnung der Gemeinde bei 30 bis 150 Euro je Einheit und erhöhen sich um je 40 Euro für die Anfertigung eines Aufteilungsplans.