Immobilienlexikon

Erbengemeinschaft

Sie ist eines der konfliktträchtigsten Konstrukte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben sind: Eine Erbengemeinschaft entsteht zwangsweise immer dann, wenn durch gesetzliche Erbfolge oder auch testamentarische Verfügung mehrere Personen gemeinsam einen Erblasser beerben. Jeder Erbe wird automatisch und unabhängig von seinem Willen automatisch Teil dieser Erbengemeinschaft. Es sei denn, er schlägt innerhalb einer Frist von sechs Wochen, nachdem er Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat, das Erbe aus. In diesem Fall steht ihm lediglich sein Pflichtteil zu.

Erbteile in der Erbengemeinschaft

Der Teil des Erbes, der jedem Mitglied der Erbengemeinschaft zusteht, der sogenannte Erbteil, berechnet sich auf Basis seiner Erbquote. Diese ergibt sich automatisch aus der gesetzlichen Erbquote oder alternativ aus der testamentarischen Verfügung. Der Inhaber des Erbteils ist in entsprechender Höhe am Gesamtnachlass beteiligt, nicht aber an jedem einzelnen Erbschaftsgegenstand. Die Summe aller Erbschaftsgegenstände wird von der Erbengemeinschaft als sogenanntes Gesamthandseigentum (Eigentum zur gesamten Hand) gehalten. Das bedeutet: Der einzelne Miterbe kann nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände, sondern nur über seinen Miterbenanteil am Nachlass – also seinen Anteil, sein Bruchstück, am Ganzen – verfügen. Diesen Erbteil kann er auch übertragen oder verpfänden.


Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft

Solange die Erbengemeinschaft besteht, müssen die Erben den Nachlass gemeinsam verwalten. Jeder Miterbe ist dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Formen der Verwaltung, die wiederum unterschiedliche Grade der gemeinschaftlichen Abstimmung erfordern:

Die außerordentliche Verwaltung
erfordert Einstimmigkeit, weil es in diesen Fällen zumeist um Maßnahmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung geht (beispielsweise Veränderung der Zweckbestimmung oder der Gestalt des Nachlasses).

Die ordnungsgemäße Verwaltung
verlangt eine einfache Stimmenmehrheit, gemessen an den jeweiligen Erbanteilen. Sie betrifft alle Maßnahmen zum Erhalt der Beschaffenheit des Nachlasses (zum Beispiel Beauftragung von Reparaturen, Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrages).

Die Notverwaltung
kommt ohne Zustimmung aus, da in diesem Fall schnelles Handeln erforderlich ist, um drohenden Schaden vom Nachlass abzuwenden. Der einzelne Miterbe ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Notverwaltungsmaßnahmen einzuleiten, um den Nachlass zu erhalten (Reparaturen bei akutem Rohrbruch und ähnliches).


Haftung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft erbt nicht nur Vermögen und eventuell eine Immobilie, sondern auch Schulden und Verbindlichkeiten. Die Annahme des Erbes ist daher für alle Erben gleichbedeutend mit einer Haftung gegenüber Dritten. Mögliche Gläubiger werden zudem qua Gesetz rechtlich genauso gestellt wie zu Lebzeiten des Erblassers: Sie sollen sich mit nur einem Schuldner auseinandersetzen müssen. Das meint: Die Miterben werden Gesamtschuldner, die von Dritten eben auch einzeln in Anspruch genommen werden können. Für den internen Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft ist der Betroffene anschließend selbst verantwortlich.

Wichtig:
Solange die Erbengemeinschaft noch besteht, kann jeder Miterbe die Haftung mit seinem Privatvermögen verweigern. Ist der Nachlass erst einmal aufgeteilt, so haftet anschließend jeder Miterbe auch mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Erbengemeinschaften sollten daher peinlich genau darauf achten, dass zunächst alle bestehenden Verbindlichkeiten bedient werden, bevor der Restnachlass verteilt wird.


Erbengemeinschaft und Immobilien-Nachlass

Grundsätzlich kann eine Immobilie von der Erbengemeinschaft nur verkauft werden, wenn alle Miterben dies gemeinschaftlich beschließen. Sehr häufig dominieren jedoch Streit und Zerwürfnis die Zwangsgemeinschaft – oftmals auch, weil längst vergangene Kränkungen und schmerzliche Ereignisse aus früheren Zeiten unverhofft wieder präsent werden. Ist keine einvernehmliche Lösung in Sicht, so bleibt nur der Gang zum Amtsgericht, um eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Immobilie wird dann ziemlich sicher weit unter Ihrem Wert verkauft, um den Erlös unter den Erben aufzuteilen.

Schon zu Lebzeiten sollten Immobilienbesitzer daher testamentarisch eine Erbengemeinschaft möglichst ausschließen. Am einfachsten funktioniert das mit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der den Nachlass unter Ausschluss der anderen Miterben im Sinne des Erblassers verwaltet.


Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge legt fest, in welcher Reihenfolge Angehörige und Verwandte des Erblassers welchen Anteil am Nachlass erben. Sie greift immer dann, wenn es kein Testament oder sonstige letztwillige Verfügungen des Verstorbenen gibt – oder wenn ein Testament ungültig ist. Aufgabe des Nachlassgerichts oder eines Nachlasspflegers ist es, die Erbfolge festzustellen und die Erben ausfindig zu machen. Die Behörde ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Erbermittlung anzustrengen, wenn der Nachlass höher als die Kosten der Bestattung ist.

Ordnungskategorien in der Erbfolge

Der Gesetzgeber teilt Angehörige und Verwandte in fünf Ordnungen auf:

Gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB):
Abkömmlinge des Erblassers, also Verwandte in gerade Linie. Dazu zählen: Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche und adoptierte Kinder haben die gleichen Ansprüche wie eheliche Kinder.

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB):
Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen) sowie die Enkelkinder der Geschwister.

Gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB):
Die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers), in Folge auch deren Kinder, also Enkel der Großeltern sowie Vettern und Cousinen des Verstorbenen.

Gesetzliche Erben vierter Ordnung:
Die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.

Gesetzliche Erben fünfter Ordnung:
Die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.


So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich schließen Erben der ersten Ordnung die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Dieses Prinzip gilt für das gesamte System: Solange Erben einer vorrangigen Ordnung noch leben, werden die Erben einer nachrangigen Ordnung nicht bedacht. Auch innerhalb einer Kategorie gilt stets, dass Angehörige, die dem Verstorbenen näherstanden als andere, bevorzugt werden, also beispielsweise Kinder vor Enkelkindern, oder Eltern vor Geschwistern.

Wichtig:
- Stiefkinder sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefelternteils.
- Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat eine Sonderstellung.
- Der sogenannte Pflichtteil beläuft sich immer auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils, der unter Berücksichtigung aller Erben errechnet wird – also auch derjenigen, die das Erbe eventuell ausgeschlagen haben.

Aufteilung innerhalb der drei ersten Ordnungen
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel und Urenkel erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits verstorben, so steht dessen Erbteil seinen Kindern zu, also den Enkeln des Erblassers.

Für die zweite Ordnung gilt: Leben beide Elternteile noch, so erben sie allein. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erbt der noch lebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte steht den Kindern des verstorbenen Elternteils, also den Geschwistern, des Erblassers zu. Sind beide Eltern verstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Anteilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch die Geschwister nicht mehr leben, haben deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen, Anspruch.

Für die dritte Ordnung haben die Regeln der zweiten Kategorie ebenfalls Gültigkeit: Leben alle vier Großelternteile, erben sie zu gleichen Anteilen. An die Stelle bereits verstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel und Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers.


Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners

Wie viel ein Ehepartner erbt, hängt wesentlich davon ab, welche Vereinbarung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben – und welche Verwandten noch leben.

Gibt es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung, bekommt der Ehepartner – oder eingetragene Lebenspartner – grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses.
Leben nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte. Leben hingegen nur noch Verwandte der dritten Ordnung, die nicht die Großeltern sind, wird der Ehepartner zum Alleinerben.

Haben die Ehepartner keinen notariellen Güterstandsvertrag abgeschlossen, so gilt qua Gesetz die Zugewinngemeinschaft. In dieser erhält der Ehepartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Nachlasses als pauschalierten Zugewinnausgleich. So kommt der Ehepartner – auch bei noch lebenden Verwandten der ersten Ordnung – im Saldo auf die Hälfte des Nachlasses.
Bei vereinbarter Gütertrennung fließt nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich findet daher nicht statt.
Im Falle einer Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Ehepartner als gemeinschaftlicher Besitz, von dem dem hinterbliebenen Ehepartner per se bereits die Hälfte gehört. Zusätzlich zu dieser Hälfte hat er neben den Erben der ersten Ordnung einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung analog auf die Hälfte.

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