Immobilienlexikon

Kaufvertrag Haus

Wer in Deutschland rechtswirksam eine Immobilie kaufen möchte, benötigt für den entsprechenden Kaufvertrag einen Notar. Der Notar ist eine Amtsperson und fungiert als neutraler Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer. Seine Aufgabe ist es, den Eigentumsübergang nach den Vorstellungen der Vertragsparteien zu organisieren und rechtlich abzusichern. Erst mit der Unterzeichnung eines notariellen Kaufvertrags kommt ein rechtlich verbindlicher Immobilienkauf zustande. Eventuelle mündliche oder auch schriftliche Vereinbarungen im Vorfeld berechtigen und verpflichten zu rein gar nichts.

Sobald Verkäufer und Käufer sich über den Kaufpreis geeinigt haben und weitere Konditionen des Hauskaufs abgestimmt sind, kann der Käufer – gegebenenfalls unter Vorlage eines Vorvertrags oder einer Reservierungsvereinbarung – den Notar mit der Erstellung des Kaufvertrags beauftragen. Verkäufer und Käufer erhalten vom Notar zunächst einen Vorvertrag – und damit die Gelegenheit zu überprüfen, ob alle Details des Eigentumsübergangs eindeutig geregelt und alle mündlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Kleinere Änderungen können üblicherweise auch noch während der notariellen Beurkundung vorgenommen werden.

Wichtig: Der Notar garantiert lediglich, dass der Kaufvertrag für das Haus juristisch einwandfrei ist. Er überprüft weder die Angemessenheit des Kaufpreises noch die Kreditwürdigkeit des Käufers oder sonstige inhaltliche Vereinbarungen.

Während der notariellen Beurkundung liest der Notar den gesamten Kaufvertrag für das Haus beiden Parteien vor. Sind alle Details geklärt, unterzeichnen Notar, Verkäufer und Käufer den Kaufvertrag.

Welche Angaben gehören in den Kaufvertrag für ein Haus?

Zu den unverzichtbaren Inhalten eines Immobilien-Kaufvertrags gehören:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum von Verkäufer und Käufer
- Lage und Anschrift der Immobilie laut Grundbucheintrag,
- eventuell Ausstattung,
- alle relevanten Grundbucheinträge, wie beispielsweise Grundschulden oder Grunddienstbarkeiten,
- der Kaufpreis der Immobilie,
- Angaben zu Zahlungsart und Zahlungszeitpunkt,
- Zeitpunkt der Schlüsselübergabe,
- besondere Vereinbarungen, beispielsweise die Übernahme von Mobiliar,
- Beschreibung etwaiger Mängel,
- Gewährleistungsregelung,
- Regelung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer, der Notarkosten und der Maklerprovision.

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer des Hauses. Zu seiner Absicherung lässt der Notar die sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Erst nachdem der Käufer den Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, kann der Eigentümerwechsel auch im Grundbuch vollzogen werden – und ist damit rechtswirksam.

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