Mietpreisbremse
Das Gesetz zur Mietpreisbremse ist erstmals 2015 in Kraft getreten. Mit ihm soll verhindert werden, dass die Mieten von Wohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen. Es sieht daher vor, dass die Miete beim Abschluss eines Mietvertrages maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Regelung gilt ausdrücklich für Bestandsimmobilien – Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen sind ausgenommen.
Über die Umsetzung der Mietpreisbremse entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung. Sie bestimmen auch, in welchen Gebieten die Mietpreisbremse anzuwenden ist. Sie können per entsprechender Rechtsverordnung solche Gebiete mit angespannter Wohnungsmarktlage für jeweils 5 Jahre der Mietpreisbremse unterwerfen.
Im August 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse verfassungsgemäß sind und Vermieter nicht in ihren Rechten beeinträchtigen. Im April 2024 einigten sich die Ampel-Partner auf eine Verlängerung der Mietpreisbremse um 3 Jahre.