Grundsteuererklärung: Fristverlängerung löst grundsätzliche Probleme nicht
Viele Eigentümer atmen auf. Sie haben nun bis zum 31. Januar 2023 Zeit, um ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Die Fristverlängerung beseitigt jedoch nicht die Schwierigkeiten, die die meisten Eigentümer mit den Formularen und der Systematik der Erfassung haben.
Ursprünglich hätte die Grundsteuererklärung bis zum 31. Oktober dieses Jahres abgegeben werden müssen. Bis Anfang Oktober hatten dies jedoch nicht einmal ein Drittel der Eigentümer geschafft. Und dies nicht etwa, weil die restlichen Eigentümer zu bequem oder zu nachlässig gewesen wären, sondern weil die Erfassungssystematik und die einzelnen Formulare im Elster-Programm kompliziert und bisweilen unverständlich sind. Zudem war das ganze System wegen Überlastung zeitweilig komplett ausgefallen. Die Fristverlängerung verschafft insofern lediglich einen zeitlichen Puffer.
Vorprogrammierte Fehlerquelle: Die Wohn- und Nutzflächen-Berechnung
Experten weisen inzwischen mehrheitlich daraufhin, dass – neben der irrtümlichen Angabe eines veralteten Bodenwerts – die Definitionen von Wohn- und Nutzfläche in den Grundsteuerformularen zu ungenau sind und daher gehäuft zu falschen Berechnungen führen. Gleiches gilt für die Klassifikation einer Kernsanierung. Werden hier unwissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Grundsteuerbescheid viel zu hoch ausfallen.
Steuerexperten sind hoffnungslos überlastet
Weil die Erklärung kompliziert, zum Teil verwirrend und unverständlich ist, haben viele Eigentümer die Angelegenheit einem Steuerexperten übergeben. Mit der Folge, dass diese in einigen Regionen Deutschlands nun völlig überlastet sind – und keine neuen Mandanten mehr annehmen. Der oft zitierte Ratschlag an viele Eigentümer, am besten einen Steuerberater zu konsultieren, läuft damit ins Leere.
Prominente Steuerberater raten Eigentümern hingegen in öffentlichen Interviews, sicherheitshalber gleich nach Erhalt des Grundsteuerwertbescheids in 2024 vorsorglich Widerspruch einzulegen. Mutmaßlich werden viele Bescheide zu hoch angesetzt sein. Der Einspruch stoppt den Fristablauf und gibt Eigentümern die Zeit und die Möglichkeit, den Grundsteuerwertbescheid genau zu prüfen. Erweist er sich als korrekt, so kann der Einspruch ohne Schaden einfach zurückgenommen werden.
Kein Pardon möglich: Die neue Abgabefrist muss eingehalten werden
Wer den neuen Stichtag 31. Januar 2023 versäumt, riskiert im günstigsten Fall nicht unerhebliche Zusatzkosten. Im schlechtesten Fall – darauf weist der Verband privater Bauherren in einer Presseerklärung ausdrücklich hin – droht die Gefahr einer Behördenschätzung, die sich zumeist nachteilig für Eigentümer auswirkt. Ein rechtlicher Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.
Keine Alternative zur elektronischen Grundsteuererklärung
Ziel und Zweck der verlangten Grundsteuererklärung sind einerseits die Neubewertung des Grundes und Bodens nach gleichartigen Kriterien, andererseits, und damit verbunden, die einheitliche digitale Erfassung durch die Finanzämter. Eigentümer müssen daher zwingend ein Elster-Benutzerkonto einrichten, um ihre Daten korrekt und elektronisch übermitteln zu können.
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