Immobilie als Sozialhilfeempfänger erben

Als Sozialhilfeempfänger eine Immobilie erben: Die Möglichkeiten

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) oder umgangssprachlich Hartz IV bezieht und eine Immobilie erbt, muss einiges beachten. Denn das Jobcenter macht es dem finanziell bedürftigen Erben nicht leicht.

Wer zu wenig finanzielle Mittel hat, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dem erteilt das Jobcenter generell viele Auflagen. Erbt derjenige nun eine Immobilie, so ist das nicht anders. Das Erbe darf dem Amt nicht verschwiegen werden. Sonst drohen Strafen und Sanktionen.

Erbe als Einkommen vs. Erbe als Vermögen

In der Regel gilt eine Erbschaft als Einkommen. Vor dem 1. August 2016 zählten auch Immobilien als Einkommen. Die Änderung des Sozialgesetzbuches bewirkte, dass Immobilien nun als Vermögen gelten. Einkommen wird vollständig auf ALG II angerechnet. Vor der Gesetzesänderung (§ 11 Abs. 1 SGB II) 2016 führte das oft dazu, dass Hartz IV-Empfänger gezwungen waren, eine geerbte Immobilie zu verkaufen, um so den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Denn mit dem Erbe wurden auch die Zahlungen des ALG II eingestellt. Aber nur dann, wenn die Immobilie während des Bezugs der Sozialhilfe geerbt wurde.

Im Gegensatz zum Einkommen wird Vermögen nicht vollständig auf den Hartz IV-Satz angerechnet. Zudem gehören Immobilien unter bestimmten Umständen zum Schonvermögen, das vom Jobcenter nicht angetastet werden darf. Das ist aber nur der Fall, wenn der ALG-II-Empfänger die Immobilie selbst bewohnt und der Nachlass eine angemessene Wohngröße besitzt. Ist das der Fall, übernimmt das Jobcenter sogar einige anfallende Kosten des Wohneigentums. Beispielsweise Grundsteuern oder Betriebskosten, die umgelegt werden können. Außerdem stehen dem Sozialhilfeempfänger Freibeträge von 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr zu. Wer vor 1948 geboren wurde, hat sogar einen Grundfreibetrag von 520 Euro.

Wenn die geerbte Immobilie nicht angemessen ist

Das Jobcenter entscheidet nach Wohnfläche und der Anzahl der Hausbewohner, ob die Immobilie angemessen ist. Wenn ein Haus mit Grundstück zum Nachlass gehört, wird auch die Grundstücksfläche betrachtet. Dabei gelten für den städtischen und ländlichen Raum jeweils andere Werte. Aber auch die Lebensumstände zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes können unter Umständen mit betrachtet werden.

Wird eine Immobilie als nicht angemessen bewertet, ist die erste Aufforderung des Jobcenters der komplette oder teilweise Verkauf der Immobilie. Dadurch wird die Immobilie zu verwertbaren Vermögen. Unter Umständen kann die Immobilie aber auch geteilt werden. Ist ein Verkauf der Immobilie nachweislich nicht sinnvoll, beispielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, oder der ALG-II-Empfänger dazu nicht bereit, kann sich auch auf eine (Teil-)Vermietung geeinigt werden. Die regelmäßigen Mieteinnahmen werden auf das ALG II angerechnet.

Sollte ein Verkauf der Immobilie unausweichlich sein, so empfiehlt es sich, einen erfahrenen Makler an der Seite zu haben, der den Immobilienmarkt in der Region sehr gut kennt und einen marktgerechten Verkaufserlös erzielen kann.

Erbe ausschlagen mit Konsequenzen

Wer Stress mit dem Jobcenter aus dem Weg gehen möchte und denkt, eine Ausschlagung des Immobilienerbes löse das Problem, liegt falsch. Denn nur, wenn das Erbe ganz oder überwiegend aus Schulden besteht, kann das Amt dem ALG-II-Empfänger nicht vorwerfen, den notwendigen Leistungsbezug absichtlich oder fahrlässig bedingt zu haben, was nach § 34 Abs. 1 SGB II zu Ersatzzahlungen führt.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg, Mannheim und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: © cookelma/Depositphotos.com

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