Wer Bürgergeld bezieht und eine Immobilie erbt, muss einiges beachten. Denn das Jobcenter macht es finanziell bedürftigen Erben nicht leicht. Wer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, unterliegt beim Bezug von Bürgergeld strengen Vorgaben. Wird eine Immobilie geerbt, ist das nicht anders. Das Erbe muss dem Jobcenter gemeldet werden, da es eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse darstellt. Wird dies verschwiegen, können Strafen und Sanktionen drohen.

Ein Model eines Hauses wird in der Hand gehalten

Erbe als Einkommen vs. Erbe als Vermögen

Grundsätzlich gilt eine Erbschaft als Einkommen. Vor dem 1. August 2016 zählten auch Immobilien als Einkommen. Durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches gelten Immobilien nun jedoch als Vermögen. Einkommen wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Vor der Gesetzesänderung (§ 11 Abs. 1 SGB II) im Jahr 2016 führte dies oft dazu, dass Bürgergeld-Empfänger gezwungen waren, eine geerbte Immobilie zu verkaufen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Denn mit dem Erbe wurden auch die Zahlungen des Bürgergeldes eingestellt – jedoch nur dann, wenn die Immobilie während des Leistungsbezugs geerbt wurde.

Im Gegensatz zum Einkommen wird Vermögen nicht vollständig auf die Sozialleistung angerechnet. Zudem gehören Immobilien unter bestimmten Umständen zum Schonvermögen, das vom Jobcenter nicht angetastet werden darf. Dies ist der Fall, wenn der Bürgergeld-Empfänger die Immobilie selbst bewohnt und diese eine angemessene Größe besitzt. In diesem Fall kann das Jobcenter sogar einige anfallende Kosten des Wohneigentums übernehmen, beispielsweise Grundsteuern oder umlagefähige Betriebskosten. Zusätzlich stehen dem Sozialhilfeempfänger Freibeträge zu, die je nach Alter gestaffelt sind.

Wenn die geerbte Immobilie nicht angemessen ist

Das Jobcenter entscheidet anhand der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner, ob eine Immobilie als angemessen gilt. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird auch dessen Fläche berücksichtigt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Regionen. Auch die individuellen Lebensumstände zum Zeitpunkt der Antragstellung können eine Rolle spielen.

Wird eine Immobilie als nicht angemessen bewertet, fordert das Jobcenter in der Regel einen kompletten oder teilweisen Verkauf der Immobilie. Dadurch wird diese zu verwertbarem Vermögen. In manchen Fällen kann die Immobilie aber auch geteilt oder (teilweise) vermietet werden. Regelmäßige Mieteinnahmen werden auf das Bürgergeld angerechnet.

Ist ein Verkauf der Immobilie unausweichlich, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Makler hinzuzuziehen, der den regionalen Immobilienmarkt kennt und einen marktgerechten Verkaufspreis erzielen kann.

Erbe ausschlagen mit Konsequenzen

Wer denkt, das Problem durch eine Ausschlagung des Erbes umgehen zu können, irrt. Eine Erbausschlagung kann dazu führen, dass das Jobcenter dies als absichtliche Vermögensminderung wertet. Dies kann nach § 34 Abs. 1 SGB II zu Ersatzzahlungen führen.

Nur wenn das Erbe überwiegend oder vollständig aus Schulden besteht, kann das Jobcenter dem Bürgergeld-Empfänger nicht vorwerfen, den notwendigen Leistungsbezug absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt zu haben. Daher sollte eine Ausschlagung gut überlegt sein und gegebenenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden.

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