Immobilienmakler Krebs aus Heidelberg informiert über: Immobilie verkaufen, ohne auszuziehen: Wohnrecht oder Nießbrauch

Immobilie verkaufen, ohne umzuziehen: Nießbrauch oder Wohnrecht

Viele Immobilienbesitzer möchten bis ins hohe Alter in ihrer gewohnten Umgebung wohnen bleiben, aber sie möchten das Kapital, das in ihrem Eigenheim steckt, gerne zur Verfügung haben, um es für den Lebensunterhalt zu nutzen. Erfreulicherweise ist dies möglich! Es gibt diverse Modelle der Immobilienverrentung, die hierfür infrage kommen. Zu beachten ist, dass im Kaufvertrag ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder Wohnrecht festgehalten wird. Aber worin besteht der Unterschied und welches dieser beiden Rechte ist besser für Sie?

Es gibt immer mehr ältere Eigentümer, die ihr aktuelles Zuhause nicht unbedingt ihre Kinder oder Familienangehörige vererben wollen oder können. Oftmals steht schon fest, dass keines Ihrer Kinder die Immobilie übernehmen möchte oder dass eine Aufteilung unter den Geschwistern problematisch werden könnte. In diesen Fällen ist es oftmals sinnvoller, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös zum Lebensunterhalt zu nutzen. Aber umziehen – das wollen Sie nicht! Die Lösung wäre eine Immobilienverrentung. Dabei verkaufen Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung und erhalten dafür eine Rente, die als lebenslange oder zeitlich begrenzte monatliche Zahlung, als Einmalzahlung oder als Kombination aus beidem vereinbart werden kann.

Unterscheidung zwischen Wohnrecht und Nießbrauchrecht

Sie behalten, je nach Modell, ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht. Beides sind Nutzungsrechte an der Immobilie, die sich entweder auf die gesamte Immobilie oder auf Teilflächen beziehen können. Der wesentliche Unterschied ist, dass ein Wohnrecht Ihnen nur das Recht sichert, persönlich die Immobilie zu bewohnen. Wenn Sie ausziehen müssen oder wollen, zum Beispiel bei einem Umzug in ein Pflegeheim, verfällt das Wohnrecht. Ein Nießbrauchrecht gibt Ihnen dagegen die Möglichkeit, Räumlichkeiten auch zu vermieten oder anderweitig zu nutzen. Ihnen steht somit frei, ob Sie die Immobilie vollständig selbst nutzen, einen Teil vermieten und selbst nur einen Teil bewohnen, oder ob Sie die gesamte Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen anderweitig verwenden. Beachten müssen Sie, dass Sie als Nießbraucher auch für die Pflege und Erhaltung der Immobilie aufkommen müssen. Sie müssen Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Abwassergebühren und andere Lasten tragen und sind auch z. B. für die Schneeräumpflicht weiterhin zuständig. Lediglich „außergewöhnliche“ Reparaturen oder eine Modernisierung der Immobilie würden in die Zuständigkeit des Käufers fallen. Beim lebenslangen Wohnrecht ist hingegen der Eigentümer für den Großteil dieser Lasten zuständig.

Für Detailfragen ist eine Rechtsberatung unerlässlich

Um zu entscheiden, ob für Sie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch infrage kommt, sind viele Aspekte Ihrer persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Es ist daher unerlässlich, den Rat eines kompetenten Rechtsexperten einzuholen. Viele komplizierte Details sind ausschlaggebend. Wichtig zu wissen ist ebenfalls: Damit ein Wohnrecht oder Nießbrauch wirksam wird, muss der neue Eigentümer notariell erklären, dass er Ihnen ein solches Recht einräumen möchte. Das Nutzungsrecht wird dann in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, ggf. mit der genauen Bezeichnung der zur Nutzung überlassenen Teilflächen. Selbstverständlich muss Ihnen auch klar sein, dass sich der Kaufpreis Ihrer Immobilie durch diese Grundbuchbelastungen deutlich reduziert.

Sie möchten mehr über Ihre Möglichkeiten zur Verrentung Ihrer Immobilie erfahren und benötigen weitere Informationen zum Thema Wohnrecht oder Nießbrauch? Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich umfassend beraten! Wir freuen uns auf Sie!

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg, Mannheim und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: AllaSerebrina / Depositphoto

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