Immobilienmakler Krebs aus Heidelberg informiert über: Scheidungsimmobilie: Wenn einer bleiben möchte

Scheidungsimmobilie: Wenn einer bleiben möchte

Die Lebensplanung sah eine gemeinsame Zukunft in einem hübschen Eigenheim vor. Nicht immer hält sich die Realität an das Drehbuch, das von den eigenen Wünschen geschrieben wurde. Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, wenn das Eheglück zerbrochen ist? Wer darf wohnen bleiben? Und welche Möglichkeiten gibt es überhaupt, mit der Immobilie möglichst klug umzugehen?

Grundsätzlich dürfen nach der Trennung beide Ex-Partner für die Zeit der Trennung in der gemeinsam genutzten Immobilie wohnen bleiben. Keiner darf den anderen im sprichwörtlichen Sinn einfach vor die Tür setzen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Scheidung rechtskräftig ist: Dann entscheidet der Eintrag im Grundbuch maßgeblich über das Wohnrecht. Allerdings sieht das Scheidungsrecht auch in diesem Fällen Ausnahmen vor: So kann es durchaus passieren, dass ein Familienrichter dem Ex-Partner ein Wohnrecht zuspricht, dem die Immobilie gar nicht gehört.

Vor der endgültigen, rechtswirksamen Scheidung

Die Immobilie stellt für beide Partner den Lebensmittelpunkt dar. Beide sind daher gleichermaßen nutzungs- und wohnberechtigt – und zwar unabhängig davon, wer als Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist. Im Konfliktfall entscheidet daher die familiäre und persönliche Situation: Derjenige, der auf die Immobilie angewiesen ist, beispielsweise, weil er sich um die im Haushalt lebenden Kinder kümmert, hat allgemein ein vorrangiges Nutzungs- und Wohnrecht gegenüber demjenigen, der Ausweichmöglichkeiten hat – oder sich regelwidrig verhält. Eine entsprechende Entscheidung des Familienrichters gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ende der Trennungszeit.

Wenn der Ex-Partner gewalttätig ist oder dem Kindeswohl schadet

Ist einer der Ex-Partner gewalttätig, kann auch ein Gewaltenschutzverfahren eingeleitet werden. Der Ex-Partner, der eine Gefahr für den anderen und das Wohl der gemeinsamen Kinder darstellt, wird der Immobilie verwiesen. Zieht einer der Ehegatten während der Trennungszeit aus, steht diesem eine Nutzungsentschädigung zu. Bis die Scheidung rechtskräftig ist, bezahlt der Ehegatte, der die Immobilie nutzt, einen regelmäßigen Betrag an den anderen Ehegatten. Dies trifft in einigen Fällen auch nach einem Gewaltenschutzverfahren zu. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Nach der rechtskräftigen Scheidung

Nach der Scheidung kann einer der Ex-Partner dem anderen seinen Immobilienanteil verkaufen – so er über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt. Dazu ist im Vorfeld eine professionelle Wertermittlung nötig, damit der Anteil gerecht ausgezahlt werden kann. Ist nur ein Ex-Partner der Eigentümer und möchte ausziehen, ist eine Vermietung an die andere Partei denkbar. Möchte der Alleineigentümer in der Immobilie verbleiben, ist das nur möglich, wenn dem Ex-Partner bei einem Umzug keine unbillige Härte droht. Diese kann unter anderem bei einigen schweren Erkrankungen gegeben sein.

Wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist

Muss die Immobilie weiterhin abgezahlt werden, ist es wichtig zu prüfen, ob der verbleibende Ex-Partner die monatlichen Raten begleichen kann. Ein Gespräch mit der Bank gibt in der Regel Aufschluss. Kann die Zahlung allein nicht geleistet werden, ist der Verkauf der Immobilie oft die beste Lösung. Und auch wenn die Differenzen tief sind, von einer gemeinsamen, einvernehmlichen Entscheidung zur Zukunft der Immobilie, profitieren in jedem Fall beide Seiten. Fachkundige Unterstützung bietet ein qualifizierter, unparteiischer Immobilienmakler, der gemeinsam ausgewählt wird.

Mehr zum Thema "Immobilie in der Scheidung" finden Sie in unserem Ratgeber oder in unserem Video.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: © costasz/Depositphotos.com

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