Immobilienmakler Krebs aus Heidelberg informiert über: Scheidungsimmobilie: Wer hat wie lange ein Bleiberecht?

Scheidungsimmobilie: Wer hat wie lange ein Bleiberecht?

Zu Anfang schien das Glück perfekt: Eine wunderbare Beziehung und eine tolle Immobilie als Zuhause. Nicht bei allen Paaren sind Harmonie und Zufriedenheit jedoch von Dauer. Lassen sich die Besitzer einer gemeinsamen Immobilie scheiden, so stellt sich die Frage: Wer darf bleiben und wer muss gehen? Die Antwort ist nicht immer ganz einfach, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe nicht in beiderseitigem Einvernehmen beendet wird.

Wenn es irgendwie geht: Den Streit um die Immobilie vermeiden

Das Wichtigste vorab: Ungeachtet aller Differenzen und Verwerfungen sollten Ehepartner unbedingt versuchen, rational und nüchtern über die Zukunft der Immobilie zu entscheiden. Gelingt eine Einigung nicht, so bleibt als Ultima Ratio im schlechtesten Fall nur eine Teilungsversteigerung, die immer mit großen finanziellen Einbußen verbunden ist. Wenden Sie sich besser an einen qualifizierten Immobilienmakler, der als Mediator ausgebildet ist: Er ist auf die Schlichtung des Streits zwischen Scheidungspartnern spezialisiert und kann die besten Möglichkeiten für den Umgang mit der Immobilie aufzeigen.

Während der Trennungszeit dürfen grundsätzlich beide bleiben

Da die Immobilie für beide Partner Lebensmittelpunkt war, kann einer den anderen während des Trennungsjahres nicht einfach vor die Tür setzen. Beiden steht in den Trennungsmonaten ein gleichberechtigtes Wohnrecht zu. Und dieses gilt selbst dann, wenn die Immobilie nur einem der Partner gehört. Wichtig: Diese Regelung gilt so nur für die Dauer des Trennungsjahres. Nach Vollzug der rechtskräftigen Scheidung sieht die Sache gänzlich anders aus. Inwieweit es den Partnern möglich ist, die sprichwörtliche „Trennung von Bett und Tisch“ in einer Immobilie zu praktizieren, hängt natürlich vom Einzelfall ab.

Rückkehr des ausgezogenen Ehepartners: Fristen und Umstände entscheiden

Bleibt ein Ex-Partner im ehemaligen Familiendomizil wohnen, während der andere zunächst freiwillig das Feld geräumt hat, so hat dieser prinzipiell das Recht, in die Immobilie zurückzukehren: Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es (noch) keine Einigung über die Nutzung der Immobilie gegeben hat. Mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten verliert der ausgezogene Ex-Partner jedoch sein Recht, in die ehemals gemeinsam genutzt Immobilie wieder einziehen zu dürfen. Können sich beide Partner dagegen nicht darüber verständigen, wer ausziehen soll, so entscheidet letztlich ein Gericht.

Nach der Scheidung gelten gänzlich andere Regeln

Nach der Scheidung entscheiden die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse wesentlich über die weitere Verwendung der Immobilie. Gehört sie beiden Ex-Partnern, so kann der eine nur wohnen bleiben, wenn er dem anderen seinen Anteil auszahlen kann. Ist nur ein Ex-Partner Eigentümer, so kann er ausziehen – und die Immobilie an die andere Partei vermieten. Verbleibt er im ehemaligen gemeinsamen Zuhause, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem anderen durch den Auszug keine „unbillige Härte“ trifft. Hier gelten vor Gericht regelmäßig chronische Erkrankungen oder ähnliches als Hinderungsgrund.

Oft ist der Verkauf der Immobilie die beste Lösung

Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, so muss im Vorfeld zunächst geprüft werden, ob der verbleibende Ex-Partner die fälligen Raten überhaupt zahlen kann. Oft ist einer alleine damit überfordert. In diesen Fällen erübrigt sich der erbitterte Streit um das Bleiberecht – und mit einem einvernehmlichen Verkauf ist beiden Seiten mehr gedient. Ein qualifizierter Immobilienmakler, der gemeinsam ausgewählt wird, kümmert sich letztlich um die Details.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: © Krivis/Depositphotos.com

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