Wahrheit oder Mythos: Was kann und darf ein Makler?

Wahrheit oder Mythos: Was kann und darf ein Makler?

Einige Vorbehalte gegenüber Maklern halten sich hartnäckig. Zumeist geht es bei der angeführten Skepsis um die Leistungen eines Maklers beziehungsweise deren Bezahlung – aber auch um seine Kompetenz und sein Fachwissen. Was genau kann und darf ein Makler eigentlich?

Mythos 1: Rechtsberatung durch den Makler

Für eine fundierte Rechtsberatung zum Verkaufs- oder Kaufvertrag bringen Makler nicht die nötige Qualifikation mit. Nur Rechtsanwälte dürfen Rechtsberatungen anbieten.

Diese Aussage ist zum großen Teil richtig.

Makler können Käufer und Verkäufer in allen Dingen der Vermarktung einer Immobilie beraten, eventuelle Schönheitsreparaturen oder Renovierungen empfehlen, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen oder zu einem bestimmten Angebotspreis raten, der der Marktdynamik entspricht – eine juristische Beratung dürfen Sie jedoch nicht erbringen. Sie haben zwar die Pflicht, Kunden auf die Risiken von voreiligen Entschlüssen hinzuweisen, tatsächliche rechtsverbindliche Aussagen dürfen ausschließlich Rechtsanwälte treffen.

Mythos 2: Makler und technische Schadensbegutachtung

Makler können, da sie keine Sachverständigen für Schadstoffe im Gebäude oder für Schäden an der Immobilie sind, auch keine technische Einschätzung abgeben.

Diese Annahme entspricht der Wahrheit.

Möchten Eigentümer ihre Immobilie auf Schäden und Schadstoffe untersuchen lassen, sollte für diesen Zweck ein ausgewiesener Experte beauftragt werden. Soll das Haus oder die Wohnung allerdings auch noch verkauft werden, ist es ratsam, neben dem Sachverständigen einen Makler zu engagieren. Denn umgekehrt können Sachverständige keine Immobilie vermarkten. Wer einen geeigneten Sachverständigen sucht, dem kann ein Makler zumeist recht einfach einen regionalen Experten aus seinem Netzwerk vermitteln.

Mythos 3: Maklerbegünstigungsklauseln in Kaufverträgen

Makleransprüche zur Provisionsvollstreckung tauchen oft unerlaubterweise in Kaufverträgen auf und müssen dann aufwendig wieder entfernt werden. 

Dieser Mythos ist falsch.

Nur wenn Käufer und Verkäufer einvernehmlich eine Bestätigung der vereinbarten Provision im Vertrag fixieren möchten, landet dazu die entsprechende Klausel im Vertrag. Ansonsten nehmen beide Parteien nur die für den Vertrag üblichen Vereinbarungen in das Rechtsdokument auf. Es gibt nur eine, recht seltene Ausnahme: Im Falle der drohenden Ausübung eines Vorkaufsrechts kann eine sogenannte Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag verankert werden, die verhindert, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert. Für gewöhnlich klären jedoch sowohl Makler als auch Notar die Existenz eines Vorkaufsrechts vor dem Aufsetzen des Kaufvertrags ab.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Wünschen Sie eine Beratung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: © runzelkorn/Depositphotos.com

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